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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: 1 U 60/02
Rechtsgebiete: GG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 34 | |
BGB § 839 I | |
BGB § 570 |
2. Auch der Ersatz von Kosten eines Vorprozesses fällt selbst dann in den Schutzbereich des § 839 BGB, wenn der Anspruchsteller Leistungen seiner Rechtsschutzversicherung erhalten und sein Ersatzanspruch insoweit auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist.
3. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung stellen keine "anderweitige Ersatzmöglichkeit" i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
4. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) ist es einem Beklagten nicht ohne Weiteres zumutbar, etwaige Rechtsmittel dem Streitverkündeten zu überlassen und sich auf dessen spätere Zahlungsbereitschaft ihm gegenüber zu verlassen, statt selbst Rechtsmittel einzulegen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 26. Juni 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - 1 O 232/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die klagenden Eheleute begehren im Wege einer Amtshaftungsklage Schadensersatz in Höhe von 8240,14 € wegen einer unrichtigen Formulierung in der "Umzugsfibel für Inlandsumzüge der Angehörigen der Bundeswehr". Wegen der tatsächlichen Gegebenheiten wird auf das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Wiesbaden verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beruft sich weiterhin auf Verjährung und macht im Übrigen geltend, das Landgericht habe die Amtspflichten bezüglich der Umzugsfibel verkannt. Insbesondere habe die Umzugsfibel nicht auf den Sonderfall eingehen müssen, dass die Bekanntgabe der Versetzung - wie hier durch ein Vorab-Fernschreiben - in anderer Weise als durch Aushändigung der Versetzungsverfügung erfolgte. Außerdem fehle es an einer Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Die Kläger hätten nämlich - so behauptet sie - eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen für sich in Anspruch genommen. Schließlich verkenne das landgerichtliche Urteil den Schutzbereich des § 839 BGB, da die Kläger bezüglich der geltend gemachten Kosten des Vorprozesses selbst keinen Schaden hätten, sondern allenfalls ein Schaden ihrer Rechtsschutzversicherung gegeben sei. Schließlich sei es von Seiten der Kläger nicht erforderlich gewesen, den Vorprozess durch zwei Instanzen zu führen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 123-127 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere behaupten sie, sie hätten bei entsprechender Fassung der Umzugsfibel nach am 03.06.1998 gekündigt und keine Überlegungsfrist mehr in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Berufungserwiderung vom 26.09.2002 (Bl. 136 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 13.05.2003 (Bl. 167 d.A.) Bezug genommen.
Die Akten des Vorprozesses - 2 C 918/98 Amtsgericht Lahnstein bzw. 3 S 14/99 LG Koblenz waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2003 ihr Einverständnis mit einer endgültigen Entscheidung durch den Einzelrichter gegeben.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht der Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben hat. Auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen und diese im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung wie folgt ergänzt.
Zu Recht hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung durch die hier in Rede stehende Fassung der "Umzugsfibel" zum Sonderkündigungsrecht gemäß § 570 a.F. BGB bejaht. Die Umzugsfibel gibt in verdienstvoller Weise eine Vielzahl von Ratschlägen für alle Lebensbereiche, die von einer Versetzung eines Bundeswehrsoldaten betroffen sind. Gerade die umfassende Hilfestellung vermittelt für den unbefangenen Benutzer der Fibel den Eindruck, dass er sich auf die Ausführungen verlassen kann. Dies ist auch aus der Sicht der Bundeswehr bezweckt, um eine Versetzung, die gerade für die betroffenen Familien schwerwiegende Eingriffe in viele Lebensbereiche bringt, trotz allem so erträglich wie möglich zu machen und die Akzeptanz von Versetzungen, die in vielen Fällen aus dienstlichen Gründen nicht zu vermeiden sind, auch für die Familien zu erhöhen. Gibt der Dienstherr aus diesem Grund einen - so wörtlich das Vorwort - "Ratgeber" heraus, müssen die darin enthaltenen Angaben rechtlich zutreffen; diese Verpflichtung wird ist nicht dadurch relativiert, dass das Vorwort weiterhin darauf verweist, dass als Informationsquellen - so wörtlich - "auch" die Ratschläge und Informationen der Truppenverwaltung und der Sozialdienste der Bundeswehr genutzt werden sollen. Hinzu kommt, dass der betreffende Absatz unter Ziffer 8.1.2 sehr klar und eindeutig formuliert ist, was sein Abstellen auf den Lauf der Kündigungsfrist ab - fett gedruckt - Aushändigung der Versetzungsverfügung betrifft. In diesem Punkt jedenfalls erweckt die Fibel für den unbefangenen Leser nicht den Eindruck, dass der im übernächsten Absatz angesprochene Empfehlung, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen eine eingehende Prüfung und Beratung etwa durch die Truppenverwaltung vornehmen zu lassen, eine nennenswerte Bedeutung zukäme.
Das Abstellen auf die Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Lauf des Sonderkündigungsrechts stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, da diese Anknüpfung insbesondere unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung nach dem Stand von 1997 - dem Erscheinungszeitpunkt der von den Klägern zu Rate gezogenen Ausgabe der Umzugsfibel - rechtlich ganz erheblich problematisch ist. Zwar erschiene es im Interesse einer klaren Handhabbarkeit durch die Angehörigen der Bundeswehr wünschenswert, wenn auf diesen für die Verfahrensweise der Bundeswehr eindeutig zu definierenden Zeitpunkt abgestellt werden könnte. Eine solche Rechtsauffassung vertritt aber nur das Landgericht Mannheim (WuM 1997, 374). Alle anderen nennenswerten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung äußern sich erheblich weniger dezidiert und damit vorsichtiger. Als maßgebliche Auswahl ist zu nennen:
- Staudinger, BGB, 12. Aufl., Zweitbearbeitung 1981: "zu dem ersten möglichen Termin nach Eröffnung des Versetzungsbeschlusses"
- Staudinger, BGB (1997): "muss amtlich von dem feststehenden Beschluss zu seiner Versetzung unterrichtet worden sein"
- Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993: "unter Zugrundelegung des Zeitpunkts zu bestimmen, zu welchem dem Mieter die Anordnung der Versetzung mitgeteilt worden ist"
- Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988: "zum erstmöglichen Termin nach Eröffnung des Versetzungsbeschlusses, was nicht förmlich zu geschehen braucht"
- MünchKomm-BGB-Voelskow, 3. Aufl. 1995: "nach Bekanntwerden der Versetzungsanordnung"
- LG München II, WuM 1984, 110: "Zugang der Versetzungsanordnung"
Angesichts dieser Rechtslage hätte die Umzugsfibel als rechtliche Beratung durch den Dienstherrn den "sicheren Weg" bei der Beratung beschreiten und sich entsprechend vorsichtig bei der Benennung des das Sonderkündigungsrecht auslösenden Ereignisses äußern müssen. Wenn der Dienstherr sich entscheidet, Rechtsrat zu erteilen, muss dieser den rechtlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls auch einer differenzierten Rechtslage Rechnung tragen, damit Fehleinschätzungen wie diejenige, zu der es hier bei den Klägern gekommen ist, zu vermeiden. Es mag sein, dass angesichts der dargestellten Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung eine einfach zu handhabende Anknüpfung unter Berücksichtigung des Versetzungsverfahrens bei der Bundeswehr nicht gegeben werden konnte; dann hätte aber auch dies in der Umzugsfibel deutlich gemacht werden müssen.
Selbst wenn man annähme, dass es sich bei der Vorab-Bekanntgabe der Versetzung durch Fernschreiben - immerhin wurde der Inhalt dieses Fernschreibens förmlich eröffnet - um einen Sonderfall handelte - hieran bestehen gewisse Zweifel gerade unter dem Gesichtspunkt der heute auch bei der Bundeswehr in Rechnung gestellten Bedürfnisse der Familien, möglichst früh von einer Versetzung zu erfahren - ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn dann hätte die Fibel die Frage des Fristlaufs entweder offener formulieren oder aber zumindest darauf hinweisen müssen, dass es abweichende Besonderheiten geben kann, wenn - wie hier - die definitive Unterrichtung über die Versetzung bereits vorab erfolgt.
Den Klägern kann auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden deswegen, weil sie nicht noch einmal sicherheitshalber bei der Truppenverwaltung etc. nachgefragt haben. Denn für eine solche Nachfrage gab es aus ihrer Sicht angesichts des dezidiert bezeichneten Anknüpfungszeitpunkts keine Veranlassung.
Als Schaden können die Kläger die von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Mietkosten, die ihnen aufgrund der verspäteten Ausübung des Sonderkündigungsrechts entstanden sind, sowie die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangen. Der Erwägung der Beklagten, die Kosten des Vorprozesses fielen nicht in den Schutzbereich des § 839 BGB, da es sich insoweit um einen Schaden der Rechtsschutzversicherung handele, kann rechtlich nicht gefolgt werden. Es handelt sich insoweit - auch wenn die entsprechende Forderung vor ihrer Rückabtretung an die Kläger auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 67 Abs. 1 VVG (vgl. auch § 20 Abs. 2 ARB 1975) übergegangen war - um einen eigenen Schaden der Kläger, gegen den sie sich gegen Entgelt versichert haben. Werden derartige Versicherungsleistungen vom Geschädigten zu seiner Absicherung unter Aufwendung eigener Mittel für Prämienzahlungen "erkauft", kann sich der Schädiger zum einen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht darauf berufen, er hafte nicht. Denn die Leistung der Rechtsschutzversicherung wäre nur dann auf den Ersatzanspruch gegen die Schädiger anzurechnen, wenn sie ausnahmsweise unter wertenden Gesichtspunkten dem Schädiger zugute kommen soll. Dies ist aber bei einer aus privaten Mitteln finanzierten Versicherung gerade nicht der Fall. Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass eine "anderweitige Ersatzmöglichkeit" in den Fällen zu verneinen ist, in denen der Geschädigte eine Versicherungsleistung unter Aufwendung eigener Mittel "erkauft" hat; denn Zweck der genannten Vorschrift ist nicht, den Schädiger zu Lasten aller Versicherten zu entlasten (OLG Stuttgart, VersR 1982, 351, 352; Palandt-Thomas, BGB, 62. Aufl. 2003, § 839 Rn. 56).
Den Klägern kann auch nicht entgegengehalten werden, sie hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, indem sie den Vorprozess durch zwei Instanzen geführt haben. Zum einen wären sie Gefahr gelaufen, dass ihnen entgegengehalten worden wäre, sie hätten die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel entgegen § 839 Abs. 3 BGB nicht ausgeschöpft, wenn sie nicht gegen das für sie ungünstige Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hätten. Zum anderen ging es ihnen gerade darum, in der Berufung klären zu lassen, ob nicht ihre Vermieter ihrerseits dadurch gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben, dass diese nicht versucht haben, das von den Klägern zum 30.09.1998 geräumte Haus jedenfalls für einen Teil der acht Monate Restlaufzeit des Mietvertrags mit den Klägern anderweitig zu vermieten. Hierüber Beweis zu erheben hat das Landgericht Koblenz immerhin für angezeigt gehalten. Die Erwägung der Beklagten, die Kläger hätten Kosten des Vorprozesses dadurch sparen können, dass sie der Beklagten bereits in erster Instanz den Streit verkündet hätten und dann die Beklagte hätten entscheiden lassen, ob diese dem Rechtsstreit beitrete und ihrerseits Berufung einlege oder nicht, ist zwar logisch folgerichtig; sie ist aber prozesstaktisch in einer Weise feinsinnig, dass es den Klägern nicht als Verschulden entgegen gehalten werden kann, wenn sie sich selbst durch die Anrufung einer weiteren Instanz bemüht haben, sich der restlichen Mietansprüche zu erwehren; den Klägern konnte nicht zugemutet werden, das ihnen ungünstige Urteil hinzunehmen und sich auf die etwaige Prozessführung durch die Beklagte sowie die Zahlungsbereitschaft der Beklagten ihnen gegenüber zu verlassen, zumal es für die Kläger nicht nur um die Kosten der 2. Instanz, sondern insbesondere um die von ihren Vermietern geltend gemachte Hauptforderung ging.
Schließlich ist auch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht dadurch unterbrochen worden, dass die Kläger eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen zwischen der Kenntniserlangung von der Versetzung und der Erklärung der Kündigung gegenüber ihren Vermietern für sich in Anspruch genommen hätten. Zum einen erscheint zweifelhaft, ob dies wirklich der Fall war; die entsprechenden Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger gegenüber den Vermietern im Vorprozess in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht Lahnstein vom 18.01.1999 stellt sich eher als Würdigung der Rechtslage denn als Tatsachenvortrag dar. Zum anderen handelt es sich bei dieser Tatsachenbehauptung um streitigen neuen Sachvortrag; denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits in erster Instanz den Inhalt des genannten Schriftsatzes des Vorprozesses als Tatsachenvortrag der Kläger interpretiert und in das vorliegende Verfahren eingeführt hätte. Dieser neue Tatsachenvortrag war als in der Berufung verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 ZPO), da die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Verteidigungsmittels nicht gegeben sind.
Die Forderung der Kläger ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. wurde durch die Klageerhebung in dem vorliegenden Rechtsstreit am 30.08.2001 unterbrochen, da die Klage der Beklagten am 20.09.2001 und damit "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist auf den Zeitpunkt anzusetzen, zu welchem dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der Tatsachen Erfolgsaussicht hat (Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl. 2002, § 852 Rn. 4). Eine solche Situation war für die Kläger jedenfalls vor dem 30.08.1998 noch nicht gegeben. Denn zu diesem Zeitpunkt wohnten sie noch im Haus der Vermieter, da nach ihrem Verständnis des von ihnen ausgeübten Sonderkündigungsrechts der Mietvertrag zum 30.09.1998 endete und sie erst zu diesem Termin auszogen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es vor dem 30.08.1998 bereits Äußerungen der Vermieter dahingehend gegeben haben sollte, dass diese mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechts rechtlich nicht einverstanden waren - Konkretes ist hierzu nicht vorgetragen -, ist nicht erkennbar, dass bereits zu diesem frühen Termin bei den Klägern eine hinreichende Kenntnis davon vorhanden war, dass ihnen durch eine fehlerhafte Fassung der Umzugsfibel ein Schaden entstehen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Ende der Entscheidung
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